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Europawahl 2009

2. Europawahl 2009

Als einzige internationale parlamentarische Versammlung der Welt wird das Europäische Parlement durch allgemeine Wahlen bestimmt. Die nächste Wahl findet von 4.-7. Juni 2009 in allen 27 Mitgliedsstaaten der Union statt.

Die Europawahl 2009 wird die größte internationale Wahl der Geschichte sein und markiert zugleich den 30. Jahrestag der europäischen Direktwahlen. Zum ersten Mal wählen die jüngsten Mitgliedsstaaten Rumänien und Bulgarien gleichzeitig mit allen anderen EU-Mitgliedern. Insgesamt werden rund 500 Millionen EU-Bürger aus etwa 9.000 Kandidaten 736 MEPs wählen.

Jeder Mitgliedsstaat entscheidet selbst, wie die Europawahl auf seinem Territorium organisiert wird – daher auch die Verteilung der Wahl über mehrere Tage. Je nach den nationalen Gewohnheiten findet die Wahl wie folgt statt von 4-7 Juni.

Alle Mitgliedsstaaten sind jedoch an gewisse Wahlmodalitäten und demokratische Regeln gebunden: Das Wahlsystem muss eine proportionale Repräsentation der Bürger (Verhältniswahl) und die Gleichberechtigung der Geschlechter gewährleisten, das Mindestwahlalter muss bei 18 Jahren liegen, und die Wahlen müssen geheim stattfinden. Österreich hat jedoch 2008 das Wahlalter für nationale Wahlen auf 16 Jahre herabgesetzt; dadurch dürfen 16jährige Österreicher zugleich auch bei der Europawahl 2009 mitwählen.

Die Sitze werden proportional zur Bevölkerung der Mitgliedsstaaten verteilt, wobei das Maximum bei 99 Sitzen liegt (Deutschland) und das Minimum bei 5 Sitzen (Malta). Die derzeitige Gesamtzahl der MEPs übersteigt die Maximalanzahl, die nach dem derzeit gültigen Vertrag von Nizza zulässig ist. Daher wird die Menge der Sitze in der 2009er Wahl auf 736 reduziert. Der Lissabon-Vertrag, dessen Ratifizierungsprozess nach dem irischen Referendum im Juni 2008 unterbrochen wurde, sieht demgegenüber eine Gesamtzahl von 751 MEPs vor.

Es wird erwartet, dass der Anteil weiblicher MEPs nach der Wahl 2009 weiter steigt. 2004 machten sie 30,2% der Abgeordneten aus, während es 1979 erst 16,5% waren.

Das Wahlrecht der EU-Bürger

Artikel 19 (8b) des EG-Vertrages verleiht allen Bürgern der EU-Mitgliedsstaaten das aktive und passive Wahlrecht in Wahlen zum Europäischen Parlament und Kommunalwahlen in dem Mitgliedsstaat, in dem sie wohnen. Dabei ist es gleichgültig, ob sie die Staatsbürgerschaft ihres Wohnlandes besitzen; die Bedingungen sind die gleichen wie für die Bürger des jeweiligen Staates. Auf diese Weise soll im Gleichklang mit den Prinzipien der Freizügigkeit und der freien Wahl des Wohnsitzes die Gleichberechtigung aller Unionsbürger sichergestellt und Diskriminierung verhindert werden. Außerdem können sich EU-Bürger so besser in ihrem Wohnland integrieren.

Die Richtlinie 93/109/EC des Rates von 1993 legt im Detail fest, wie sich EU-Bürger an der Parlamentswahl in ihrem Heimat- oder Wohnsitzland als Wähler oder Kandidaten beteiligen können. Mitgliedsstaaten mit einem überproportional hohen Anteil von EU-Ausländern an der Wohnbevölkerung (ab rund 20%) können Abweichungen vorsehen. In diesem Fall kann z.B. eine bestimmten Mindestdauer der Ansässigkeit zur Bedingung gemacht werden.

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