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Hauptakteure

1. Zusammenarbeit

Gewaltenteilung in der EU

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind souveräne Staaten, die sich entschlossen haben, Teile dieser Souveränität auf bestimmten Gebieten zusammen auszuüben. Es handelt sich um Politikbereiche, in denen gemeinsame Aktionen auf europäischer Ebene im Interesse jedes Mitgliedsstaates liegen. Die EU ist aber kein Bundesstaat. Sie ist ein einzigartiges System, das sich in den vergangenen fünfzig Jahren ständig weiter entwickelt hat.

Wie jede andere Regierung hat die Union eine Legislative, eine Exekutive und eine unabhängige Gerichtsbarkeit, die von einer Reihe weiterer Institutionen unterstützt werden.

Die Zuständigkeiten der EU-Institutionen werden in den Gründungsverträgen festgelegt. Sie wurden zwischen den Mitgliedsstaaten ausgehandelt und von jedem einzelnen Land ratifiziert. Durch den Vertrag von Rom wurde 1958 die Europäische Gemeinschaft gegründet. 1992 wurde sie durch den Vertrag von Maastricht zur Europäischen Union weiterentwickelt. Aus der Wirtschaftsgemeinschaft wurde eine politische Union. Die anderen Verträge, die Einheitliche Europäische Akte (1987), der Vertrag von Amsterdam (1999), und der Vertrag von Nizza (2003) erweiterten die Rolle der Union jeweils erheblich.

Der nächste Schritt wäre eine Verfassung für die EU gewesen, mit der alle bisherigen Verträge in einem einzigen Vertragswerk zusammen geflossen wären. Sie sollte die Entscheidungsfindung in der erweiterten Union erleichtern. Am 29 Oktober 2004 trafen sich die Staats- und Regierungschefs und die Außenminister der 25 Mitgliedsstaaten sowie der drei Kandidatenländer Rumänien, Bulgarien und Türkei in Rom, um den Verfassungsvertrag zu unterschreiben. Die Ratifizierung des Vertrags gestaltete sich allerdings schwierig, nachdem die französischen und holländischen Wähler den Vertrag 2005 per Referendum ablehnten. Das Schicksal der Verfassung beschäftigte vor allem die deutsche Ratspräsidentschaft in der ersten Hälfte 2007. Die franzöische Ratspräsidentschaft soll das Projekt in der 2. Hälfte 2008 zu Ende führen.

Die drei Institutionen der EU, die politische Entscheidungen treffen, sind der Rat der Europäischen Union, (in dem die nationalen Regierungen vertreten sind), die Europäische Kommission, (die die gesamteuropäischen Interessen vertritt) und das Europäische Parlament, (in dem die Völker vertreten sind).

Der Entscheidungsprozess

Die Europäische Kommission ist allein berechtigt, Gesetzesvorschläge zu unterbreiten. Sie muss zuvor die Interessengruppen und Experten anhören, um sicherzustellen, dass ihre Vorschläge den Bürgern der Union dienen. Die Kommission konsultiert regelmäßig Experten der nationalen Regierungen und ihrer Behörden sowie Interessenorganisationen auf europäischer Ebene, Interessenverbände der Industrie, des Dienstleistungssektors, der Gewerkschaften, Verbraucherverbände, Regionalorganisationen und Nichtregierungsorganisationen. Viele dieser Gruppen unterhalten Verbindungsbüros in Brüssel, um ihren Einfluss in der Kommission geltend zu machen. Sie wissen, dass man den größten Einfluss auf die Gesetzesvorschläge nehmen kann, bevor sie offiziell vorgelegt werden. Wenn die Kommission einen Gesetzesvorschlag angenommen hat, wird er dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat zugeleitet. Sie können den Vorschlag akzeptieren, Änderungen vorschlagen oder (in seltenen Fällen) den ganzen Vorschlag ablehnen. In vielen Fällen werden im Gesetzgebungsverfahren der Europäische Wirtschafts- und Sozialrat und der Regionalrat konsultiert. Das sind die beiden Gremien der EU, die beratende Funktion haben.

Mitentscheidungsverfahren:

Die meisten EU-Gesetze werden im Mitentscheidungsverfahren beschlossen. Dabei teilen sich der Ministerrat und das Parlament die Entscheidungsbefugnis. Das Parlament und der Rat führen zunächst eine erste Lesung der von der Kommission vorgeschlagenen Texte durch. Kommen sie zu identischen Positionen, kann der Vorschlag direkt angenommen werden. In dieser Phase des Verfahrens gibt es keine Fristen, sodass der Rat für eine Entscheidung Monate oder auch Jahre benötigen kann.

Gibt es Meinungsunterschiede zwischen Rat und Parlament, wird in beiden Kammern eine zweite Lesung abgehalten. In diesem Fall gelten strenge Zeitvorgaben. Wenn es zwischenzeitlich zu einem Kompromiss zwischen beiden Kammern kommt, gilt das Gesetz als angenommen. Bleiben beide Kammern bei ihrem Standpunkt, versucht der Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zu finden, der dann erneut von beiden Kammern bestätigt werden muss. Die Kommission ist am gesamten Gesetzgebungsprozess beteiligt. Kann kein gemeinsamer Text gefunden werden oder wird der Kompromiss in einer Kammer abgelehnt, ist der Vorschlag gescheitert. Der Rat versuch seine Entscheidungen im Konsens zu treffen, kann aber auch mit „qualifizierter Mehrheit“ entscheiden. Die Zahl der Stimmen für jedes Mitgliedsland entspricht dann ungefähr seiner Größe. In einigen Bereichen muss allerdings einstimmig entschieden werden.

In bestimmten Gebieten, wo die Mitgliedsstaaten dem Parlament keine eigene Zuständigkeit einräumen wollten, wird das Parlament nur angehört. Es kann dann eine Meinung zu einem Gesetzesvorschlag beschließen – und hat auch das Recht, dies zu tun – bevor ein Gesetzesvorschlag im Ministerrat beschlossen wird. Der Ministerrat muss dann in der Regel einstimmig entscheiden. In manchen Fällen kann das Parlament auch nur ja oder nein zu einem Vorschlag sagen. Die Zustimmung des Parlament muss zum Beispiel eingeholt werden, um die Mitglieder der EU-Kommission zu ernennen oder Verträge mit Drittstaaten zu ratifizieren.

Der nächste Schritt: Wenn ein Gesetz verabschiedet ist, muss die Kommission dafür sorgen, dass es in den vorgesehenen Fristen und in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt wird. Die Kommission (oder auch Mitgliedsstaaten) können vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Mitgliedsstaaten vorgehen, wenn sie ihre Verpflichtungen aus den europäischen Gesetzen nicht erfüllen. Der Gerichtshof entscheidet immer, wenn es Widersprüche zwischen den nationalen Gesetzen und dem europäischen Recht gibt. Er sorgt dafür, dass die europäischen Gesetze in gleicher Weise in allen Mitgliedsstaaten angewendet werden.

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